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Mehrwertsteuersenkung: folgen nun mehr Betriebsprüfungen?

Zur Unterstützung der Wiederbelebung von öffentlichem Leben und der Wirtschaft hat die Bundesregierung auch eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes beschlossen. Zuvor wurde der für die Gastronomie der Steuersatz für Speisen von 19 % auf 7 % abgesenkt. Welcher Steuersatz gilt ab wann nun und was ist zu tun? Rechtsanwalt und Steuerrechtsexperte Johannes Höfer klärt auf und sagt voraus, dass die Finanzverwaltungen noch mehr Betriebsprüfungen vornehmen werden.
Johannes Höfer
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Allgemeine Änderungen

Das Konjunkturpaket sieht vor, dass im zweiten Halbjahr 2020 die Mehrwertsteuer ganz allgemein von 19 % auf 16 % reduziert wird. Der ermäßigte Steuersatz sinkt von derzeit 7 % auf 5 %. Diese Änderung des Steuersatzes gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Danach gelten wieder die alten Steuersätze.
Das bedeutet, dass alle Lieferungen und Leistungen, auf die Mehrwertsteuer gezahlt werden muss, mit den neuen Steuersätzen bepreist werden müssen. Die Einteilung welcher Steuersatz auf eine Lieferung oder Leistung anzuwenden ist, ändert sich nicht. Das bedeutet, dass Waren oder Dienstleistungen, die vor der Änderung mit 19 % besteuert wurden nunmehr mit 16 % besteuert werden müssen.

Änderungen in der Gastronomie

Um die zwischenzeitlich brachliegende Gastronomie zu unterstützen wird für die Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 1. Juli 2021 der Mehrwertsteuersatz für Speisen von 19 % auf 7 % abgesenkt. Demgegenüber bleiben Getränke mit 19 % mehrwertsteuerpflichtig. Bei den Getränken gibt es allerdings nach wie vor die Ausnahme für Milch und Wasser, die mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden müssen. Auch die Regelungen zu Außer-Haus-Umsätzen bleiben davon unberührt.
Das bedeutet dann konkret: Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle werden bis 31.12.2020 mit 5% Umsatzsteuer berechnet, dann ein halbes Jahr (bis 30.6.2021) mit 7% und dann wieder mit 19%.

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Auswirkungen der Steueränderungen für die Unternehmen

Wie bisher auch müssen sämtliche Unternehmer ihre Umsätze aufzeichnen. Im Rahmen der Mehrwertsteuer macht es dabei keinen Unterschied, ob der Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung oder eine Bilanz ermittelt wird. Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz dazu verpflichtet, die Umsätze mit den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen einzelnen aufzuzeichnen. Dabei ist insbesondere auch die Trennung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze und die korrekte Anwendung auf die angebotenen Waren oder Dienstleistungen besonders wichtig. In Betriebsprüfungen ist dies, gerade auch in der Gastronomie, immer wieder Streitpunkt.

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Das bedeutet für den Unternehmer nun, dass die Systeme zur Erstellung von Rechnungen kurzfristig umgestellt werden müssen. Auch Kassensysteme müssen auf die neuen Steuersätze umgestellt werden. Wird ein zu hoher Steuerbetrag in einer Rechnung ausgewiesen, muss dieser Steuerbetrag -obwohl falsch- an das Finanzamt gezahlt werden. Dies kann nur vermieden werden, wenn die falsche Rechnung berichtigt wird.

Es ist schon jetzt davon auszugehen, dass insbesondere die Umstellung der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie für die Finanzverwaltung Anlass sein werden, in den folgenden Jahren die Gastronomen verstärkt zu prüfen. Aber auch alle anderen von den Änderungen betroffenen Unternehmer dürfen nicht sorglos mit den Aufzeichnungen umgehen.

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Fehler bei den Aufzeichnungen führen regelmäßig zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts. Erfahrungsgemäß sorgt dies für Streit und ist teuer. Daher gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge.

Bei Fragen dazu können Sie sich an Rechtsanwalt Johannes Höfer per E-Mail (kanzlei@port7.de) oder Telefon (0251 / 203 188 00) wenden.

Themen in diesem Artikel
UnternehmensführungCoronaMehrwertsteuerSteuer

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