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Mehrwertsteuersatz bei Essenslieferungen in Mehrweg-Geschirr

Die Frage nach dem Mehrwertsteuersatz auf das eingesetzte Mehrweg-Geschirr im Gastronomie-Betrieb erreichte zuletzt auch verstärkt den DEHOGA Bundesverband. Eine Aufschlüsselung der Faktoren, die den Mehrwertsteuersatz von 7% auch auf das Mehrweg-Geschirr erklären.
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Nach den einschlägigen Verwaltungsregelungen des Bundesfinanzministeriums unterliegen Essenslieferungen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, auch wenn bei der Lieferung Mehrweg-Geschirr verwendet wird.

Dazu heißt es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unter Punkt 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Absatz (2) Sätze 2 und 3:

Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, stellt stets eine Lieferung dar (Artikel 6 Abs. 2 MwStVO). Die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit während des Transports (z. B. durch Warmhalten in besonderen Behältnissen) sowie die Vereinbarung eines festen Zeitpunkts für die Übergabe der Speisen an den Kunden sind unselbständiger Teil der Beförderung und daher nicht gesondert zu berücksichtigen.

In Absatz (3) Sätze 3 und 4 wird klargestellt:

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Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen.

Schließlich wird die Überlassung von Mehrweg-Geschirr ausdrücklich in Beispiel 14 in Punkt 3.6. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses genannt:

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Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verfügung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind. Dieses Geschirr wird – nach einer Vorreinigung durch die Einzelabnehmer – zu einem späteren Zeitpunkt vom Mahlzeitendienst zurückgenommen und endgereinigt.

Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (zu 7 Prozent) vor. Da das Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erfüllt, überwiegt seine Nutzungsüberlassung sowie Endreinigung das Lieferelement nicht qualitativ. Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.

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