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Kündigung wegen Corona – schnell ausgesprochen und im Nachhinein doch ganz schön teuer?

In der aktuellen Situation des Lockdowns kommt es vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen und häufig wird als Grund die Corona-Pandemie genannt. Hans Christian Freier, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, warnt vor dieser Pauschalisierung, die nicht grundsätzlich ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
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In der aktuellen Situation denken Unternehmer zur Sicherung Ihres Unternehmens vermehrt darüber nach Personal abzubauen oder sind sogar aus ihrer Sicht dazu gezwungen. Die meisten Unternehmer wissen hierbei, dass man bei Ausspruch einer Kündigung möglichst einen Kündigungsgrund haben muss. Oft wird als Grund die Corona-Pandemie genannt. So nachvollziehbar dies im ersten Augenblick erscheinen mag; so stellt sich trotzdem die Frage, ob eine solche Pauschalisierung auf die – Corona Pandemie – eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Dies dürfte nicht unproblematisch möglich sein.

Detaillierte Darlegung der Auftrags- und Personalplanung notwendig

Es bedarf einer detaillierten Darlegung der Auftrags- und Personalplanung seitens des Arbeitgebers, anhand derer sich erkennen lässt, dass es sich um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt. Ein kurzfristiger Auftragsrückgang hingegen vermag eine betriebsbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigten. Indiz dafür, dass es sich um einen kurzfristigen Auftragsrückgang handelt, ist die Anmeldung von Kurzarbeit, so das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 05.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20). Damit ist festzuhalten, dass ein Rückgriff auf „Corona“ grundsätzlich nicht ausreichend ist, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Verweis auf den Rückgang der Umsätze

Unzureichend ist ebenfalls der Verweis auf den Rückgang der Umsätze. In weiteren Urteilen des Arbeitsgerichts Berlin wurde entschieden, dass eine Erklärung, man habe nicht anders als mit einer Kündigung auf den starken Umsatzrückgang reagieren können, keine ausreichende Rechtfertigung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung darstelle (Urteile vom 25.08.2020, Az. 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20). Sie als Unternehmer müssen sich insofern ganz konkret mit ihrer Situation und den wirtschaftlichen Folgen auseinandersetzen, und zwar so intensiv, dass sie dies auch einem Richter so erklären können, dass er versteht, dass der Arbeitskräftebedarf aufgrund der aktuellen Situation entfallen ist.

Vor Kündigung Rat einholen

Wie man am besten eine Kündigung vorbereitet und ob eine Kündigung überhaupt möglich ist erfahren sie z.B., wenn sie sich fachlich fundierten Rat einholen. Wird eine Kündigung nur mal eben so unter Verweis auf die aktuelle Corona-Pandemie ausgesprochen, so ist eine solche Kündigung oftmals unwirksam und führt im Nachhinein zu erheblichen Unannehmlichkeiten und Kosten.

Partner aus dem HORECA Scout
Access Workspace GmbH

Autor:

Hans Christian Freier, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartGmbB: www.pd-partner.de

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