Der Fall: Scharfe Kritik und der Ruf nach Auskunft
Ein Technologieunternehmen, Teil einer größeren Unternehmensgruppe, sah sich Ende 2024 auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform mit einer besonders abfälligen Rezension konfrontiert. Ein ehemaliger Angestellter verlieh seiner Frustration Luft und betitelte die Bewertung provokant mit „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ – verbunden mit der schlechtestmöglichen Bewertung von 1 Stern. Im Freitext teilte der ehemalige Arbeitnehmer heftig gegen Vorgesetzte aus: Diese „taugt für rein gar nichts“ und „gehört an die Kasse“, schimpfte er, und bezeichnete sogar deren Vorgesetzten als „genauso unfähig“.
Doch damit nicht genug: Der anonyme Kritiker setzte noch einen drauf und warf indirekt Manipulation von Geschäftszahlen vor. Er behauptete, die Zahlen sähen „monatsfein“ aus, wenn man künstlich den Umsatz bremse, um vor dem Vorstand gut dazustehen – letzterem würden sogar Umsätze „vertuscht“. Diese Anschuldigung – eine vermeintliche Umsatzmanipulation und Täuschung der Firmenleitung – ließ bei der Firma alle Alarmglocken schrillen. Fast zeitgleich tauchte bei Google Maps unter dem Pseudonym „X.“ eine weitere negative Bewertung über das Unternehmen auf.
Aus Unternehmenssicht waren diese Postings keine legitime Kritik mehr, sondern „rechtswidrige Schmähkritik“ und Beleidigung. Die Firma argumentierte, die anonymen Äußerungen zielten einzig auf die Herabsetzung der Firma und ihrer Mitarbeiter ab. Insbesondere der Vorwurf der vertuschten Umsätze überschreite die Grenze zulässiger Meinungsäußerung und erfülle sogar den Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB). Entsprechend sah man auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht – also den Ruf und die Ehre der Firma – verletzt.
Die Reaktion folgte prompt: Vor dem Landgericht Aschaffenburg beantragte das Unternehmen im Eilverfahren, dass die Betreiber der beiden Plattformen die Identität der Verfasser offenlegen. Gefordert wurden sämtliche verfügbaren Bestandsdaten (Name, Anschrift, E-Mail) sowie sogar die IP-Adressen und Upload-Zeitpunkte. Dieser Vorstoß sollte Klarheit darüber schaffen, wer hinter den Schmähungen steckt, um ggf. rechtliche Schritte gegen die Urheber einzuleiten.
Rechtlicher Hintergrund: Auskunftsanspruch vs. Bewertungsschutz
Das Begehren der Firma stützte sich auf § 21 Abs. 2 Satz 2 Telemedien-Datenschutzgesetz (TDDDG) – eine relativ neue Vorschrift, die Plattformbetreiber zur Datenherausgabe verpflichten kann, wenn ein Nutzer-Posting gewisse gesetzliche Grenzen überschreitet. Im Kern geht es um einen heiklen Balanceakt zwischen drei Rechtspositionen: Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz.
Meinungsfreiheit ist in Deutschland durch Artikel 5 Grundgesetz hoch geschützt. Jeder darf seine Meinung frei äußern – auch polemisch oder überspitzt –, solange nicht die Rechte anderer verletzt werden. Die Grenze ist u.a. dort erreicht, wo “das Recht der persönlichen Ehre” (ebenfalls grundgesetzlich verankert) verletzt wird. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Menschen – und über Art. 19 Abs. 3 GG auch Unternehmen – vor unzutreffenden Behauptungen oder ehrverletzenden Angriffen. In solchen Fällen kann das Persönlichkeitsrecht überwiegen, etwa wenn falsche Tatsachen verbreitet oder formal beleidigende Schmähungen ausgesprochen werden.
Hier knüpft § 21 TDDDG an: Er erlaubt es Verletzten, via Gerichtsbeschluss vom Plattformbetreiber Auskunft über den Verfasser zu verlangen – allerdings nur bei gewichtigen Verstößen. Bloße Kritik oder unfreundliche Meinungen reichen nicht. Konkret nennt das Gesetz verschiedene Straftatbestände (z.B. Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung), bei deren Erfüllung eine Auskunft erlaubt ist. Wichtig: Handelt es sich nicht um audiovisuelle Inhalte (Video/Audio), sondern um reinen Text – wie bei Online-Bewertungen üblich –, muss der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer Straftat erfüllen, damit ein Auskunftsanspruch besteht. Ein Unternehmen kann also nicht allein wegen Verletzung seines allgemeinen Rufes oder Persönlichkeitsrechts die Daten verlangen, sofern keine strafbare Ehrverletzung vorliegt.
Schmähkritik nimmt eine Sonderrolle ein: Sie ist eine Äußerung, die “keinerlei sachlichen Bezug mehr hat” und einzig der Diffamierung dient. Solche Entgleisungen sind von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Allerdings: Die Hürden, um eine Kritik als Schmähkritik einzustufen, sind extrem hoch. Solange noch ein Funken sachlicher Kern erkennbar ist – etwa eine persönliche Erfahrung oder ein konkreter Vorwurf, über den man streiten kann – liegt in der Regel keine Schmähkritik vor. Dann greift der Schutz der Meinungsfreiheit weiter. Ähnlich strikt sind Gerichte bei Beleidigungen (§ 185 StGB): Nicht jede derbe Wortwahl ist gleich strafbar – entscheidend ist, ob die Äußerung objektiv die Ehre eines bestimmten Opfers verletzt (sei es eine Person oder ein klar benanntes Unternehmen). Unternehmen sind grundsätzlich beleidigungsfähig, aber nur wenn gerade ihre Reputation angegriffen wird (z.B. „Dieser Laden betrügt alle Gäste“ könnte eine Firmen-Beleidigung sein, wohingegen „mein unfähiger Abteilungsleiter“ primär eine individuelle Person trifft).
Die Entscheidung des Gerichts: Warum die Herausgabe scheiterte
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) bestätigte im Juni 2025 die vorige Instanz: Die Beschwerde der Firma wurde abgewiesen. Damit musste keiner der Plattformbetreiber Daten herausgeben. Das Gericht machte in seinem Beschluss unmissverständlich klar, wie eng der Anwendungsbereich des § 21 TDDDG in der Praxis gefasst ist – eine herbe Enttäuschung für den betroffenen Arbeitgeber, aber ein Sieg für den Schutz anonymer Meinungsäußerung.
Zunächst scheiterte der Antrag bereits formell zum Teil: Für die gegen Google (Sitz in Irland) gerichtete Forderung sah sich das deutsche Gericht gar nicht zuständig. Mangels detaillierten Vortrags einer Mitstörerhaftung von Google – etwa, dass Google trotz Meldung nichts unternahm – greift kein besonderer Gerichtsstand in Deutschland. Mit anderen Worten: Will man gegen einen ausländischen Plattformbetreiber vorgehen, muss man entweder im Ausland klagen oder genau darlegen, warum ausnahmsweise ein deutsches Gericht zuständig sein soll (z.B., weil der Anbieter selbst rechtswidrig mitgewirkt hat). Ein pauschaler Hinweis darauf, dass auch Google „irgendwie haftbar“ sei, genügt nicht.
Auch inhaltlich erreichte die Firma nicht ihr Ziel. Die Richter verneinten einen Auskunftsanspruch – und zwar für beide Plattformen. Hauptgrund: Die beanstandeten Äußerungen erfüllten keinen Straftatbestand im Sinne von § 21 TDDDG. Nach sorgfältiger Prüfung bewertete das OLG die Rezension als vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Trotz der scharfen Wortwahl sah das Gericht hier keine strafbare Beleidigung und erst recht keine Verleumdung. Warum?
Kein Angriff auf die „Geschäftsehre“ der Firma: Die wirklich harten Ausdrücke im Text („gehört an die Kasse… taugt gar nichts… unfähig“) zielten erkennbar auf konkrete Vorgesetzte bzw. Kollegen des Bewertenden – nicht direkt auf das Unternehmen als Ganzes. Die Firma selbst wurde im Gegenteil vom Vorwurf der Vertuschung ausdrücklich ausgenommen (der Bewerter unterstellte ja, der Vorstand werde getäuscht, nicht dass er selbst betrügt). Damit fehlte es an einem direkten ehrenrührigen Angriff auf das Unternehmen. Die „beleidigten“ Personen – die Chefin und ihr Vorgesetzter – waren zwar Mitarbeiter der Firma, aber nicht namentlich genannt oder eindeutig identifizierbar für Außenstehende. Folglich konnte die Firma hier nicht einfach stellvertretend ihre eigene Verletzung geltend machen.
Keine Schmähkritik, da sachlicher Bezug erkennbar: Trotz polemischer Zuspitzung war die Kritik nicht bloß blindes Schimpfen. Der anonyme Autor nannte einen konkreten Vorwurf – nämlich das „künstliche Bremsen des Umsatzes“, um gut dazustehen. Dieser Bezug zur Sache verhindert die Einordnung als Schmähkritik. Das Gericht betonte, dass sogar drastische Formulierungen hinzunehmen sind, solange noch irgendein Sachbezug besteht. Hier konnte man zumindest herauslesen, warum der Bewerter seine Chefs für unfähig hält. Die Bewertung – einschließlich der überspitzt-satirischen Überschrift – wirkte insgesamt wie das, was sie wahrscheinlich war: eine verärgerte subjektive Meinungsäußerung eines frustrierten Ex-Mitarbeiters. Ein durchschnittlicher Leser eines Arbeitgeberportals erwartet genau solche subjektiven Eindrücke. Daher, so das OLG, würde niemand diese Äußerungen wortwörtlich als Tatsachenbehauptung über strafbares Verhalten der Firma verstehen. Insbesondere den implizierten Vorwurf der „Umsatzvertuschung“ nahm das Gericht nicht als seriösen Betrugsvorwurf, sondern als Teil der überspitzten Gesamtmeinung. Von Verleumdung konnte keine Rede sein.
Meinungsfreiheit überwiegt im Ergebnis: Wo eine Äußerung – wie hier – zwar hart und überspitzt, aber im Kern als subjektive Wertung erkennbar ist, genießt sie den Schutz von Art. 5 GG. In der juristischen Abwägung tritt das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens hinter die freie Meinungsäußerung des Nutzers zurück. Genau das hat das OLG entschieden: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Firma (einschließlich ihres Rufes) musste hier hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewertenden zurückstehen. Folglich fehlte die Grundlage, um eine Straftat (§§ 185, 187 StGB) anzunehmen – und damit die Grundlage für einen § 21-TDDDG-Auskunftsanspruch.
Nebenbei stellte das Gericht noch klar, dass die Firma keinen Anspruch auf IP-Adressen hat. Im TDDDG sind nämlich nur Bestandsdaten (wie Name oder E-Mail) von einer Auskunft umfasst, nicht dynamische Nutzungsdaten wie eine IP-Adresse. Wer also vorschnell auch IP und Co. begehrt, riskiert bereits aus diesem formalen Grund ein Scheitern des Antrags.
Unterm Strich ist der Tenor des Beschlusses eindeutig: Kein Anspruch auf Auskunft. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde vollständig zurückgewiesen, und das OLG Bamberg ließ auch keine weitere Rechtsbeschwerde zu. Für den frustrierten Arbeitgeber bedeutet dies, dass die anonymen Kritiker anonym bleiben – und er die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Lehren für Unternehmen: Realistisch bleiben und strategisch reagieren
Dieses Urteil mag für manch einen Arbeitgeber ernüchternd sein, doch es enthält wichtige Warnungen und Ratschläge. Insbesondere Betriebe in Hotellerie und Gastronomie, die oft auf Online-Bewertungen angewiesen sind – sei es von Mitarbeitern auf Kununu/Glassdoor oder von Gästen auf Google & Co. – sollten die folgenden Punkte beherzigen:
Extrem hohe Hürden für Datenherausgabe: Das OLG Bamberg macht deutlich, dass man eine „extrem hohe juristische Hürde überwinden“ muss, um die Identität anonymer Kritiker rechtlich zu erzwingen. Nur klar strafbare Inhalte (z.B. eindeutige Beleidigungen ohne Sachbezug oder erwiesene Lügen über Tatsachen) rechtfertigen einen Auskunftsanspruch. Emotionale oder polemische Meinungen – so ärgerlich sie sein mögen – bleiben in aller Regel anonym geschützt. Dies ist kein Freibrief für hemmungslose Pöbeleien, aber sehr wohl eine Mahnung an Unternehmen, realistisch einzuschätzen, wann rechtliche Schritte Aussicht auf Erfolg haben.
Inhalt der Kritik nüchtern prüfen: Bevor man zum Anwalt oder Gericht läuft, sollte man die beanstandete Bewertung sachlich analysieren. Enthält sie irgendwelche Fakten oder konkreten Anknüpfungspunkte? Ist es vielleicht nur die subjektive Sicht eines einzelnen unzufriedenen Mitarbeiters oder Gastes? Solange ein “Rest von sachlichem Bezug” erkennbar ist, schließt das eine Schmähkritik aus. Eine noch so bissige Meinung bleibt dann vom Grundgesetz gedeckt. Fragen Sie sich also ehrlich: Wirkt das Posting wie eine reine Beschimpfung ohne jeden Anlass, oder bringt der Verfasser (überspitzt) ein tatsächliches Problem zur Sprache? Diese Unterscheidung ist entscheidend.
Adressaten der Kritik erkennen: Werden in der Bewertung konkrete Personen (Vorgesetzte, Mitarbeiter) attackiert oder das Unternehmen als Ganzes? Für einen Auskunftsanspruch müsste Ihr Unternehmen selbst verunglimpft worden sein. Wenn der Beitrag – wie im beschriebenen Fall – hauptsächlich auf einzelne (nicht namentlich genannte) Mitarbeiter zielt, fehlt oft die direkte Verletzung der Geschäftsehre der Firma. In solchen Fällen kann eine Firma nicht einfach an Stelle der Mitarbeiter handeln, zumal Letztere selbst wegen fehlender Identifizierbarkeit kaum klagen könnten. Die Kritik mag weh tun, aber juristisch ist die Firma dann nicht eindeutig das „Opfer“.
Nur strafrechtlich Relevantes anpacken: Knüpfen Sie rechtliche Schritte an handfeste Vorwürfe. Eine bloße Kränkung des Firmenstolzes oder allgemein negative Bewertung (à la „schlechter Chef, schlechte Work-Life-Balance“) reicht nicht. Sie müssen plausibel darlegen können, welcher Straftatbestand durch die Äußerung erfüllt sein soll – z.B. Beleidigung (ehrverletzendes Schimpfwort direkt gegen das Unternehmen) oder Verleumdung (bewusst falsche Tatsachenzuschreibung, etwa „Restaurant X setzt verdorbene Zutaten ein“ wenn nachweislich unwahr). Ohne diesen strafrechtlichen Aufhänger fehlt die Grundlage für einen Auskunftsanspruch.
Die richtigen Daten fordern: Falls Sie den Gerichtsweg beschreiten, konzentrieren Sie sich auf zulässige Bestandsdaten (Name, Adresse, E-Mail). Verlangen Sie keine IP-Adressen oder ähnliches. Solche Nutzungsdaten gibt das Gesetz in diesem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nicht her. Ein Antrag, der darüber hinaus schießt, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt und schwächt Ihre Position.
Bei ausländischen Plattformen doppelt vorsichtig vorgehen: Hat die Bewertungsplattform ihren Sitz im Ausland (häufig in Irland oder den USA), gilt es genau zu prüfen, wo und wie man klagt. Deutsche Gerichte sind nur zuständig, wenn ein besonderer Anknüpfungspunkt gegeben ist. Andernfalls müssen Sie den Rechtsweg im Sitzland beschreiten. Wollen Sie es dennoch in Deutschland versuchen, sollten Sie zumindest detailliert darlegen, warum der ausländische Betreiber im konkreten Fall mitverantwortlich ist (etwa weil er trotz Meldung einen klar rechtswidrigen Inhalt nicht entfernt hat). Ein allgemeiner Hinweis auf die globale Plattformgröße genügt nicht.
Kritik annehmen – strategisch statt impulsiv reagieren
Das Urteil des OLG Bamberg ist unterm Strich ein deutliches Signal: Anonyme Online-Bewerter genießen einen weitreichenden Schutz, und die Meinungsfreiheit überwiegt meist das Unternehmensinteresse, solange nicht eindeutig strafbare Entgleisungen vorliegen. Für Arbeitgeber – ob im Gastgewerbe oder anderswo – heißt das, dass der Rechtsweg gegen negative Bewertungen gut abgewogen sein will. Schnellschüsse aus gekränktem Stolz führen selten zum Erfolg, sondern eher zu Kosten und noch mehr Aufmerksamkeit für die Kritik.
Statt primär auf juristische Gegenwehr zu setzen, sollten Unternehmen verstärkt strategisch reagieren: Nutzen Sie sachliche Kritik als Feedback, um interne Missstände zu beheben. Bei ungerechtfertigter Kritik können Sie auf vielen Plattformen öffentlich Stellung nehmen – ruhig, faktisch und professionell. Das zeigt Lesern, dass Sie sich kümmern, ohne die Meinungsfreiheit des Kritikers in Frage zu stellen. So drehen Sie sogar eine negative Bewertung ins Positive. Bleiben die Äußerungen hingegen unter der Gürtellinie und völlig unbegründet, besteht weiterhin die Möglichkeit, rechtlich vorzugehen – dann aber mit dem Wissen, dass die Schwelle für eine Datenherausgabe extrem hoch liegt und nur in eindeutigen Fällen überschritten wird.
In einer Branche, in der Online-Reputation Gold wert ist, mag es schmerzen, anonyme Angriffe hinnehmen zu müssen. Doch dieses Urteil erinnert daran, dass Offenheit und Kritikfähigkeit langfristig besser für’s Geschäft sind als der Versuch, Kritik zum Schweigen zu bringen. Arbeitgeber tun gut daran, aus der Entscheidung zu lernen: Konzentrieren Sie sich auf Ihr eigenes Handeln und Ihre Reaktion – denn die beste Antwort auf eine schlechte Bewertung ist immer noch ein guter Umgang damit, anstatt ein verlorener Rechtsstreit.








