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2019 – diese neuen Vorschriften und Gesetze sollten Sie kennen!

Neben einem neuen Verpackungsgesetz, Änderungen im Umsatzsteuergesetz bei Gutscheinen und der Brückenteilzeit steigt auch der Mindestlohn zu Jahresbeginn.
Neue Gesetze für Gastronomie und HotellerieNatali_Mis | iStockphoto.comNatali_Mis | iStockphoto.com
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Der neue Mindestlohn ab 2019

Wie bereits seit Mitte des Jahres bekannt, wird der Mindestlohn 2019 steigen. Statt wie bisher 8,84 Euro beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2019 9,19 Euro pro Stunde (brutto). Und: Ab 2020 gibt es 9,35 Euro stündlich (schon einmal zum Vormerken). Schon seit 2018 gilt der Mindestlohn in branchenübergreifend, Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Somit sind also auch alle Mitarbeiter in der Gastronomie und der Hotellerie betroffen. Auch wenn die Löhne in der Branche häufig über dem Mindestlohn liegen und viele Unternehmer durch höhere Löhne Fachkräfte sichern, ist die Regelung vor allem für Aushilfen, saisonale Mitarbeiter und ungelernte Arbeitskräfte interessant. Denn selbst mit dem Mindestlohn kommen sie monatlich nur knapp über 1.500 Euro brutto.

Tipp: Gastronomen und Hoteliers sollten die anstehende Erhöhung des Mindestlohns schon möglichst früh an ihre Mitarbeiter kommunizieren. Dadurch entsteht ein Motivationsschub für die stressige Weihnachtszeit und garantiert, dass die Mitarbeiter im neuen Jahr wieder einsatzfreudig sind.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz bei Gutscheinen

Ab dem 1. Januar 2019 gibt es neue Regelungen, was Gutscheine betrifft. Das liegt daran, dass es in der Europäischen Union bereits eine Gutscheinrichtlinie gibt, die nun auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden soll. Bisher wurde zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden, aber diese Grenze verfällt. Stattdessen geht es nun darum, ob es sich um einen Einzweckgutschein oder um einen Mehrzweckgutschein handelt. Dementsprechend wird die Höhe der Umsatzsteuer bemessen.

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Tipp zur Kommunikation an Gäste: Es ist empfehlenswert, die neuen Gutscheinpreise mit ihrem jeweiligen Steuersatz deutlich aufzulisten und auch im Newsletter sowie im Betrieb selbst zu bewerben.

Die neue Brückenteilzeit

Wer ab dem 1. Januar 2019 einen neuen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließt, erhält das Recht, zu seiner Vollzeitstelle zurückzukehren. Das bedeutet, es ist möglich, für eine gewisse Zeit (die sogenannte Brückenzeit) eine Vollzeitstelle auf Teilzeit umzustellen. Für alle Arbeitnehmer, die für kürzere oder längere Zeit auf Teilzeit wechseln möchten, ist dieses Modell sehr gut geeignet. Allerdings gilt es zu beachten, dass Kleinstunternehmen mit weniger als 45 Mitarbeitern nicht von dieser Regelung betroffen sind. Selbstverständlich ist es möglich, dass der Arbeitgeber dennoch die Brückenteilzeit gewährt, aber es gibt keinen Anspruch darauf. In Unternehmen mit einer Größe von 45 bis 200 Angestellten muss nur einem von 15 Mitarbeitern die Brückenteilzeit gewährt werden. Diese Änderung schlägt sich im bundesweit gültigen Teilzeit- und Befristungsgesetz nieder, denn das Recht auf befristete Teilzeit, die die Brückenteilzeit darstellt, wird dort festgehalten.

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Für Gastronomen und Hoteliers in mittelständischen und großen Unternehmen bedeutet das, dass sie sich ab dem 1. Januar 2019 auf Anträge für die Brückenteilzeit einstellen sollten. Außerdem ist es sinnvoll, den Mitarbeitern mitzuteilen, dass diese Regelung nun in Kraft tritt. Das ist nur fair, da es vor allem denjenigen, die die Brückenteilzeit aus gesundheitlichen oder familiären Gründen benötigen, die Chance gibt, diese möglichst schnell zu beantragen. Darüber hinaus gibt es auch dem Arbeitgeber Zeit, sich, wo nötig, um Vertretungen zu kümmern.

Der DEHOGA Bundesverband hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Themen in diesem Artikel
Recht & FinanzenMindestlohn

Verpackungsgesetz statt Verpackungsverordnung

Verpackungen sind in der Gastronomie und Hotellerie ein fester Bestandteil des täglichen Lebens. Bisher wurde dieser Bereich durch die Verpackungsverordnung geregelt. Diese wird allerdings am 1. Januar 2019 durch das neue Verpackungsgesetz abgelöst. Wie auch in der alten Verordnung geht es hier darum, in welche Verpackungsarten Lebensmittel, die an den Kunden gehen, verpackt werden. Gastgewerbliche Betriebe müssen sich nämlich dabei an strenge Regeln halten und dürfen nur lizenzierte Verpackungen nutzen. Darüber hinaus müssen sich ab dem 1. Januar 2019 alle Betriebe registrieren und ihre Daten rund um das Thema Verpackung und Lebensmittelabgabe melden. Dies geschieht in einem öffentlich einsehbaren Register.

Liste der aushängepflichtigen Gesetze für Gastronomie und Hotellerie

Zu guter Letzt müssen nach wie vor bestimmte Aushänge in gastgewerblichen Betrieben vorhanden sein. Das Jahresende bietet daher eine gute Gelegenheit, noch einmal zu überprüfen, ob auch alle Aushänge vorhanden sind. Zusätzlich zu dieser Liste gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, die Postanschrift der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft und die Erhebungsfristen für Entschädigungsleistungen seitens der Beschäftigten zugänglich bekannt zu machen. Dies sind die aushangpflichtigen Bestimmungen in der Gastronomie:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitsgerichtsgesetz § 61 B (ArbGG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • ggf. Ladenöffnungsgesetz (Lad-ÖffG)
  • Betriebsvereinbarungen sowie u. U. Wahlordnung und Tarifvertrag
  • Alle zutreffenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) – externer Link
  • Zutreffende Unfallverhütungsvorschriften (UVV) – siehe auch Abschnitt Arbeitsschutz

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