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Rechtssicherer Umgang mit anonymen Online-Bewertungen in Hotellerie und Gastronomie

Negative Bewertungen auf Plattformen wie Google, TripAdvisor oder HolidayCheck können Hoteliers und Gastronomen schwer treffen – insbesondere, wenn sie anonym abgegeben werden. Kritik an Sauberkeit, Service oder Preisen steht dann für alle sichtbar im Raum, während der Verfasser im Dunkeln bleibt. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, gegen anonyme Schmähungen oder falsche Tatsachenbehauptungen vorzugehen? Wo liegt die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Verleumdung?
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Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 16.06.2025 (Az. 6 W 6/25 e) liefert Orientierung. Im Folgenden erklären wir praxisnah, was Hoteliers und Gastronomen tun können, um sich gegen ungerechtfertigte anonyme Online-Kritik zu wehren – juristisch korrekt, aber verständlich.

Rechtlicher Rahmen: Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG

Grundsätzlich dürfen Portalbetreiber personenbezogene Daten ihrer Nutzer nicht ohne Weiteres herausgeben. Genau hier setzt § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) an: Wurden über einen Telemediendienst (z. B. ein Bewertungsportal) rechtswidrige Inhalte veröffentlicht, kann das mutmaßlich verletzte Unternehmen beim Gericht beantragen, dass der Plattformbetreiber die Identität des Nutzers offenlegen darf und muss. Dieser Auskunftsanspruch soll Opfern etwa von Hassrede oder Verleumdung helfen, anonym agierende Verfasser zur Rechenschaft zu ziehen. Allerdings sind die Voraussetzungen bewusst eng gefasst:

Nur bei strafbaren Inhalten: Handelt es sich – wie bei Hotelbewertungen – um rein textbasierte Beiträge, muss der Inhalt den Tatbestand einer Strafnorm aus dem in § 21 TDDDG genannten Deliktskatalog erfüllen. Typische einschlägige Delikte sind Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Ohne strafrechtlich relevanten Inhalt besteht kein Anspruch auf Datenherausgabe. Mit anderen Worten: Eine bloße zivilrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung (etwa eine unfreundliche Wertung, die “nur” das Image schädigt) genügt für sich genommen nicht, solange keine der genannten Strafnormen greift. Diese Beschränkung soll verhindern, dass jeder scharfe Meinungsbeitrag sofort zur Enttarnung führt – die Meinungsfreiheit bleibt geschützt, solange keine klare Rechtsverletzung vorliegt.

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Gerichtliche Anordnung erforderlich: Der Anbieter des Bewertungsportals darf die Daten nur herausgeben, wenn ein Gericht dies auf Antrag erlaubt. Daher muss der betroffene Hotelier/Gastronom zunächst zum zuständigen Gericht gehen und glaubhaft machen, dass in der anonymen Bewertung ein strafbarer Inhalt steckt, der seine Rechte verletzt. Ohne richterlichen Beschluss gibt die Plattform keine Daten heraus. Die Hürde ist hoch: Stellt das Gericht fest, dass der Beitrag zwar ärgerlich oder geschäftsschädigend, aber nicht eindeutig strafbar ist, wird der Antrag abgelehnt – so geschehen im Fall des OLG Bamberg. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller selbst.

Nur Bestandsdaten – keine IP-Adresse: Selbst, wenn man vor Gericht Erfolg hat, erhält man nur bestimmte Basisdaten (Bestandsdaten) des Nutzers, nicht dessen Nutzungsdaten. Bestandsdaten sind z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, soweit beim Dienst gespeichert. Technische Daten wie IP-Adressen oder Nutzungsprotokolle bleiben dagegen tabu. Im OLG-Bamberg-Fall versuchte die Antragstellerin zwar auch IP-Adressen zu erlangen – jedoch ohne Erfolg, da diese vom Auskunftsanspruch gar nicht erfasst sind. Für die Praxis bedeutet das: Selbst, wenn ein Gericht die Herausgabe erlaubt, bekommt man im Zweifel nur einen Namen oder eine E-Mail, die der Nutzer bei der Plattform hinterlegt hat. Ob diese echt ist, steht auf einem anderen Blatt. Viele posten Bewertungen unter Pseudonymen – eine E-Mail wie „gast123@example.com“ hilft dem Hotelier kaum weiter. Die Identifizierung bleibt also oft lückenhaft.

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Plattformen im Ausland: Zusätzliche Schwierigkeiten treten auf, wenn die Bewertungsplattform ihren Sitz im Ausland hat (z. B. Google in Irland). Grundsätzlich sind dann die Gerichte am Sitz des Unternehmens zuständig – deutsche Gerichte können einen ausländischen Betreiber nur ausnahmsweise verpflichten. Im OLG Bamberg war Google als irischer Anbieter beteiligt; hier scheiterte der Auskunftsantrag schon daran, dass die deutschen Gerichte mangels Zuständigkeit keine Herausgabe anordnen konnten. Praktisch heißt das: Gegen Plattformen mit Sitz im Ausland ist ein solcher Antrag in Deutschland schwer durchzusetzen. Man müsste meist im jeweiligen Land vorgehen – ein Aufwand, der in Relation zum Nutzen gut abgewogen sein will.

Zwischenfazit: Nur klar rechtswidrige Inhalte – etwa formal beleidigende Beschimpfungen oder erwiesen falsche Rufschädigungen – eröffnen überhaupt die Chance, einen anonymen Verfasser übers Gericht zu enttarnen. Und selbst dann erhält man bestenfalls Name oder Kontakt des Rezensenten, aber kein technisch direkt verwertbares Indiz wie die IP-Adresse. Der Rechtsrahmen balanciert hier das Persönlichkeitsrecht mit der Meinungsfreiheit: Anonyme Kritik soll nicht vorschnell zur Identitätsfeststellung führen, wohl aber sollen Opfer wirklich gravierender Angriffe nicht völlig schutzlos dastehen.

Themen in diesem Artikel
Recht & FinanzenOnline-Bewertungen

Meinungsfreiheit vs. Schmähkritik – Wo liegen die Grenzen?

Nicht jede harte Kritik ist justiziabel. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt auch überspitzt formulierte, polemische oder sarkastische Äußerungen – gerade auf Bewertungsportalen, wo man subjektive Erlebnisse schildert. Entscheidend ist, dass noch ein Sachbezug erkennbar ist und nicht bloß eine blinde Schmähung vorliegt. Die Gerichte unterscheiden hier grob zwischen Meinungsäußerungen (Werturteilen) und Tatsachenbehauptungen:

Meinungsäußerungen sind durch persönliche Wertungen geprägt. Sie dürfen auch verletzend, überspitzt oder abwertend sein, solange ein Minimum an Bezug zu einer Sache oder Erfahrung erkennbar bleibt. Beispiel: „Das Essen war eine Katastrophe, dem Koch gehört die Lizenz entzogen!“ – Das ist drastisch, aber erkennbar die subjektive Einschätzung eines unzufriedenen Gastes. Solche Äußerungen sind grundsätzlich gedeckt, solange sie nicht zum reinen Zweck der Herabwürdigung erfolgen. Im OLG-Bamberg-Fall etwa fielen Formulierungen wie „taugt für rein gar nichts“ oder die satirische Überschrift „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“. Das Gericht befand: polemisch und unhöflich, ja – aber noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Für den Durchschnittsleser sei erkennbar, dass hier ein enttäuschter Nutzer subjektiv überspitzt abrechnet, nicht aber objektive Fakten verkündet.

Tatsachenbehauptungen sind konkrete Aussagen, die wahr oder falsch sein können. Z. B.: „Im Hotelzimmer waren Schimmel und Ungeziefer“ – das ist überprüfbar (es gab Schimmel oder nicht). Wahre Tatsachen muss ein Hotelier hinnehmen, so unangenehm sie sind. Unwahre Tatsachen hingegen genießen keinen Schutz der Meinungsfreiheit. Wer bewusst falsche Behauptungen über Hygienemängel, kriminelles Verhalten oder sonstige Umstände aufstellt, überschreitet die Grenzen des Zulässigen. Solche erweislich unwahren Behauptungen können den Straftatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllen und sind dann angreifbar. Wichtig: Oft mischen sich Meinung und Tatsache. Beispiel: „Der Chef betrügt bei der Rechnung und ist völlig unfähig“ – „betrügt bei der Rechnung“ wäre eine konkrete Behauptung (wenn unwahr, rechtswidrig), „völlig unfähig“ ist eine Meinungsäußerung. Im Gesamtzusammenhang einer wütenden Rezension wird die Justiz tendenziell einen Grenzfall eher als Meinung werten, sofern ein subjektiver Eindruck im Vordergrund steht. So wertete das OLG Bamberg selbst den Vorwurf des „künstlichen Bremsens des Umsatzes“ (eine ziemlich konkrete Anschuldigung) noch als subjektive Einschätzung des frustrierten Ex-Mitarbeiters – im Kontext der sarkastischen Gesamtdarstellung keine objektive Tatsachenunterstellung.

Schmähkritik ist ein Sonderfall: Hier tritt jeder Sachbezug völlig zurück; die Äußerung zielt einzig darauf ab, den Betroffenen herabzuwürdigen. Reine Beschimpfungen, die keinem echten Anliegen außer der Diffamierung dienen, fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Beispiel wäre eine Rezension, die lediglich lautet: „Der Wirt ist ein einziger Betrüger und sein Laden gehört dichtgemacht, Punkt.“ Ohne Beschreibung eines Erlebnisses oder sachlichen Kern wäre das wohl Schmähkritik. Schmähkritik oder Formalbeleidigungen (plumpe Schimpfworte) können strafbar sein und damit auch einen Auskunftsanspruch begründen. Allerdings legen Gerichte die Messlatte für Schmähkritik eher hoch – im Zweifel wird noch ein Sachbezug angenommen, um die Meinungsfreiheit zu wahren. Im Bamberg-Fall betonte das Gericht, dass trotz harschem Ton die Kritik „jedenfalls in Ansätzen“ einen Sachbezug hatte (etwa der – subjektiv empfundenen – Umsatzmanipulation) und daher keine strafbare Schmähung darstellte.

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Merke: Was auf Bewertungsportalen geschrieben wird, betrachten Leser wie Gerichte oft als subjektive Sichtweise des Bewerters. Selbst ein Stern mit vernichtendem Kommentar ist im Gesamtbild eine einheitliche Meinungskundgabe des Gastes. Solange nicht klar Grenzen überschritten werden (z. B. eindeutige Beleidigung oder erlogene Tatsachen), muss ein Gastronom die Kritik hinnehmen – so unfair sie auch erscheinen mag. Die Schwelle zur Rechtswidrigkeit ist hoch: Erst bei nachweislich falschen Behauptungen oder reiner Schmähkritik lohnt sich der Gang zum Gericht.

Praxisbeispiele: Zulässige Kritik oder Rechtsverletzung?

Um die Theorie greifbarer zu machen, hier einige typische Kritikpunkte aus Gästebewertungen – und eine Einschätzung, ob sie rechtlich zulässig sind oder nicht:

„Die Zimmer waren dreckig und voller Schimmel.“ – Vorwurf mangelnder Sauberkeit/Hygiene. Dies ist eine Tatsachenbehauptung, die geschäftsschädigend wirkt. Ist sie frei erfunden (kein Schimmel weit und breit), wäre das eine unwahre Tatsachenbehauptung – ggf. üble Nachrede oder Verleumdung, weil sie das Hotel gravierend in Misskredit bringt. Rechtlich unzulässig, wenn beweisbar falsch. In der Praxis ist das Beweisen aber schwierig: Was der eine als „dreckig“ empfindet, mag subjektiv sein. Oft bleibt es eine Meinungsäußerung („unsauber“ ist interpretativ) – es sei denn, es werden konkrete falsche Fakten genannt („Schimmel“, „Ungeziefer“ ohne dass es welche gab). Vorgehen: Bei eindeutig erfundenen Behauptungen (etwa wenn nachweislich nie ein Schimmelfall vorlag) kann man die Löschung der Bewertung verlangen oder rechtliche Schritte prüfen. Liegt eher ein subjektiver Eindruck vor („nicht sauber genug“), sollte man dies als Feedback nehmen und ggf. öffentlich Stellung beziehen (Entschuldigung, Versicherung der Reinigungsstandards, Angebot zum Gespräch).

„Das Personal war unfreundlich und hat uns beleidigt.“ – Kritik am Personalverhalten. „Unfreundlich“ ist klar eine Meinungsäußerung – Gäste dürfen ihren Eindruck schildern, auch wenn das Personal es anders sieht. Der pauschale Vorwurf ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern er nicht mutwillig aus der Luft gegriffen ist. Der Zusatz „hat uns beleidigt“ allerdings unterstellt einen konkreten Vorfall (eine Beschimpfung der Gäste). Ist das unwahr, handelt es sich um eine rufschädigende Tatsachenbehauptung gegenüber dem Mitarbeiter und indirekt gegenüber dem Betrieb (schließlich stehen Mitarbeiter für den Service). Rechtlich könnte das den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen – allerdings wäre hier der betroffene Mitarbeiter selbst verletzt. Das Unternehmen könnte allenfalls einschreiten, wenn die Aussage das Unternehmensansehen trifft (z. B. „in diesem Laden werden Gäste beschimpft“). Vorgehen: Man sollte umgehend intern aufklären, was vorgefallen ist. Öffentlich kann der Gastronom sachlich reagieren: z. B. Bedauern ausdrücken, falls der Gast sich schlecht behandelt fühlte, und versichern, dass Kundenservice wichtig ist. Direkte rechtliche Schritte wären abzuwägen, wenn klar ist, dass die Behauptung erfunden ist – allerdings müsste man dann die Identität des Bewerters kennen, was ohne Gerichtsverfahren kaum gelingt.

„Wir mussten zwei Stunden auf unser Essen warten.“ – Beschwerde über Wartezeiten/Service. Das ist in erster Linie eine Tatsachenangabe (Wartezeit), aber oft übertreiben enttäuschte Gäste. Selbst wenn es nur 30 Minuten waren, werden 2 Stunden „gefühlt“ angegeben. Gerichte würden so eine Äußerung meist als subjektive Übertreibung oder unwesentliche Unrichtigkeit einstufen – kein Fall für die Justiz. Zulässig, solange es nicht eine vollkommen böswillige Lüge ist. (Wenn das Restaurant nachweislich blitzschnell serviert und nie jemand so lange wartete, könnte es unwahr sein – aber das zu belegen, ist schwierig.) Vorgehen: Auf solche Kritik am besten kundenorientiert reagieren: sich entschuldigen für die Wartezeit, mögliche Gründe erklären (hohes Gästeaufkommen, Personalausfall etc.) und Besserung geloben. So signalisiert man Professionalität gegenüber allen Mitlesern.

„Völlig überteuert – reine Abzocke!“ – Kritik am Preis-Leistungs-Verhältnis. Worte wie „Abzocke“ klingen hart, sind aber meist als Werturteil anzusehen. Der Gast drückt überspitzt aus, dass er das Preis-Leistungs-Verhältnis als schlecht empfindet. Solche pauschalen Unmutsäußerungen sind erlaubt. „Abzocke“ bewegt sich an der Grenze, weil es arglistiges Verhalten implizieren kann, wird aber von Gerichten häufig noch als umgangssprachliche Übertreibung toleriert – insbesondere im Kontext einer Rezension, wo Klartext geredet wird. Vorgehen: Hier wäre eine sachliche Entgegnung möglich: z. B. erklären, was die Preise rechtfertigt (Qualität der Zutaten, Servicekosten etc.), Bedauern äußern, dass der Gast unzufrieden war, und ggf. zu einem erneuten Versuch einladen. Juristisch gibt es gegen „zu teuer“-Meinungen kein Rezept.

„Die Geschäftsleitung ist komplett unfähig und das Management eine Katastrophe.“ – Angriff auf das Management/Unternehmensführung. Auch das sind Werturteile (über die Kompetenz), geschützt durch die Meinungsfreiheit. Solche Äußerungen können die „Geschäftsehre“ tangieren, also das Ansehen des Unternehmens. Grundsätzlich können sich auch Unternehmen gegen Schmähungen wehren. Aber hier dürfte die Schwelle nicht überschritten sein: „unfähig“ ist scharf, aber als subjektives Urteil erkennbar – möglicherweise basierend auf erlebten Organisationsmängeln. Unzulässig wäre es, wenn konkrete falsche Vorwürfe hinzukämen (z. B. „Das Management veruntreut die Trinkgelder“ – falls erfunden, ein harter Vorwurf). Vorgehen: In der Regel kein rechtlicher Ansatz, sondern Kritik annehmen oder entkräften: Man kann etwa antworten, dass es einem leid tut, der Gast habe offenbar einen schlechten Eindruck vom Management gewonnen, man werde intern daran arbeiten. Eine defensive Haltung und Verbesserungsbereitschaft wirkt oft besser als ein Rechtfertigungsversuch.

„Der Koch verwendet abgelaufene Lebensmittel, und dem Kellner fehlt jede Hygiene.“ – Behauptungen über Fehlverhalten von Mitarbeitern. Hier werden sehr konkrete, rufschädigende Tatsachen unterstellt. Wenn unwahr, klar unzulässig: Abgelaufene Lebensmittel verwenden wäre sogar ein Gesetzesverstoß – eine falsche Behauptung darüber ist üble Nachrede. Gleiches gilt für pauschale Hygienevorwürfe gegen das Personal (sofern aus der Luft gegriffen). Solche Äußerungen überschreiten die Grenzen eindeutig. Sie wären strafbar und somit auch ein Fall, in dem ein Auskunftsanspruch denkbar ist. Vorgehen: Diese Behauptungen sollte man sofort der Plattform melden (Verstoß gegen Nutzungsrichtlinien wegen Verleumdung) und rechtlichen Rat einholen. Gelingt es, den anonymen Autor zu ermitteln (etwa durch Gerichtsbeschluss oder weil man den Vorfall einem bestimmten Gast zuordnen kann), kämen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Wichtig ist, Gegenbeweise zu sichern (z. B. Lieferscheine, Hygienekontrollen, Zeugenaussagen der Mitarbeiter), um die Unwahrheit belegen zu können.

Wichtig: In all diesen Beispielen muss immer der konkrete Kontext berücksichtigt werden. Ein einzelnes drastisches Wort macht eine Kritik nicht automatisch rechtswidrig, wenn der Gesamttenor noch als Meinung durchgeht. Umgekehrt können scheinbar harmlose Aussagen, wenn sie gezielt falsch sind (z. B. „war nie Gast dort, behaupte aber was“), sehr wohl unzulässig sein. Hoteliers sollten daher jede problematische Bewertung einzeln prüfen (lassen), bevor sie reagieren.

Richtig reagieren: Strategien für den Umgang mit Kritik

Ist die Bewertung zwar ungerecht, aber nicht klar rechtswidrig, bleibt juristisch oft nur, es zu akzeptieren. Dennoch muss man sich nicht tatenlos ärgern – ein kluger Umgang mit Kritik kann viel Schaden abwenden:

Kühlen Kopf bewahren: Auch wenn die Kritik persönlich weh tut – vermeiden Sie vorschnelle, emotionale Reaktionen. Öffentliche Wut oder Drohungen mit Anwalt/Klage wirken unprofessionell und schrecken potenzielle Gäste eher ab.

Schnell reagieren, freundlich bleiben: Lassen Sie kritische Bewertungen nicht unkommentiert stehen. Antworten Sie zeitnah und sachlich auf der Plattform, sofern diese eine Kommentarfunktion für Inhaber bietet. Bedanken Sie sich für das Feedback, entschuldigen Sie sich höflich für etwaige Unannehmlichkeiten und zeigen Sie Verständnis für den Unmut. Signalisieren Sie Lösungsbereitschaft: etwa indem Sie anbieten, den Vorfall offline persönlich zu klären. So demonstrieren Sie vor der Online-Öffentlichkeit, dass Ihnen Gästezufriedenheit wichtig ist.

Keine Angriffe oder Rechtfertigungsschlachten: Gehen Sie nicht öffentlich in den Gegenangriff, selbst wenn die Bewertung unfair erscheint. Den Bewerter als Lügner zu bezeichnen oder sich in Detaildiskussionen zu verstricken, wirkt auf neutrale Leser eher abschreckend. Bleiben Sie professionell – die Antwort schreiben Sie nicht nur für den Kritiker, sondern für alle künftigen Leser. Ein sachlicher, kundenorientierter Ton kann aus einem negativen Post sogar noch etwas Positives machen (etwa wenn Außenstehende sehen: „Das Hotel kümmert sich um Probleme.“).

Verstoß melden, wenn berechtigt: Prüfen Sie die Nutzungsregeln des Portals. Beleidigungen, Hasskommentare, rufschädigende Falschaussagen oder Fake-Bewertungen verstoßen oft gegen die Richtlinien. Nutzen Sie die Meldefunktionen: Viele Portale löschen Bewertungen, die klar gegen die Regeln oder Gesetze verstoßen. Beispielsweise untersagen Plattformen wie HolidayCheck Beleidigungen und unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen ausdrücklich. Eine freundliche Meldung an den Support mit Erklärung kann zur Entfernung führen, ohne dass man gleich den Rechtsweg bemühen muss.

Positive Bewertungen fördern: Sorgen Sie dafür, dass einzelne negative Stimmen im Gesamteindruck weniger ins Gewicht fallen. Ermuntern Sie zufriedene Gäste, auf den Portalen eine Bewertung zu hinterlassen (ohne sie zu bestechen – einfach nett fragen oder Hinweis im Checkout-Gespräch). Ein Betrieb mit vielen guten Bewertungen wird durch einen Ausreißer weniger beschädigt. Aktives Online-Reputation-Management gehört heute dazu: Pflegen Sie Ihre Profile, aktualisieren Sie Infos und zeigen Sie Präsenz. So drücken Sie den Einfluss einzelner Negativbewertungen.

Interne Verbesserungen vornehmen: Kritik enthält mitunter einen wahren Kern. Nutzen Sie konstruktive Stimmen, um Ihren Service zu verbessern. Langes Warten, Sauberkeitsmängel, unfreundliche Mitarbeiter – nehmen Sie solche Punkte ernst und arbeiten Sie daran. Zeigen Sie in Ihrer Antwort, dass Sie gewillt sind, das Problem abzustellen. Gäste verzeihen eher, wenn sie sehen, dass aus Fehlern gelernt wird.

Rechtliche Schritte abwägen: Bleibt eine Bewertung trotz allem eine gravierende, unwahre Schmähung, ziehen Sie in Erwägung, juristische Hilfe einzuschalten. Lassen Sie durch einen Anwalt prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch oder eine Strafanzeige Aussicht auf Erfolg hat. Aber Vorsicht: Der Rechtsweg sollte Ultima Ratio (letztes Mittel) sein. Er ist zeit- und kostenintensiv und führt – wie oben gezeigt – nur bei eindeutigem Fehlverhalten des Bewerters zum Ziel. Außerdem kann ein öffentlich bekannt gewordener Rechtsstreit (Stichwort Streisand-Effekt) dem Image mehr schaden als die ursprüngliche Kritik. Dennoch: Bei massiven Verleumdungen oder Rufmordkampagnen ist es legitim, sich zu wehren. Dokumentieren Sie dafür alles (Screenshots der Bewertungen, Datum, evtl. Zeugen) und gehen Sie strategisch vor.

Was Hoteliers und Gastronomen beachten sollten

Anonyme Online-Bewertungen sind für Hoteliers und Gastronomen zwar herausfordernd, aber heute Teil der Realität. Völlig verhindern lässt sich kritisches Feedback nicht, und auch Recht und Gerichte können es nur in engen Ausnahmefällen eliminieren. Wichtig ist, die eigene Reputation aktiv zu managen und zu wissen, wann der Punkt erreicht ist, an dem man sich wehren kann. Hier die Schlüsselpunkte zum Abschluss:

Meinung akzeptieren, Lügen nicht: Differenzieren Sie zwischen legitimer Kritik und rechtswidriger Anschwärzung. Scharfe Meinungen, auch wenn sie ungerecht erscheinen, muss man meistens akzeptieren – sie sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Falsche Tatsachenbehauptungen oder reine Beschimpfungen hingegen müssen Sie nicht hinnehmen. Gegen solche Angriffe können und sollten Sie vorgehen.

Hohe Hürden für Datenauskunft: Überlegen Sie gut, ob eine anonyme Negativbewertung wirklich die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet. Nur dann besteht überhaupt die Chance, den Verfasser per Gericht zu identifizieren. Im Zweifel ziehen Sie einen Anwalt hinzu, um die Rechtslage zu prüfen, bevor Sie kostspielige Verfahren anstrengen. Bedenken Sie: Selbst bei Erfolg erhalten Sie nur begrenzte Informationen (Name, E-Mail) und keine technischen Daten wie IP-Adressen. Die Täterermittlung bleibt schwierig.

Unternehmensruf vs. Mitarbeiterbeleidigung: Stellen Sie fest, wer eigentlich angegriffen wird. Zielt die Bewertung direkt auf Ihren Betrieb ab (z. B. „Dieses Restaurant betrügt seine Gäste“), oder werden hauptsächlich einzelne Mitarbeiter beschimpft? Im zweiten Fall steht Ihnen als Unternehmer oft kein eigener Anspruch zu. Die betroffenen Mitarbeiter könnten allenfalls selbst rechtlich vorgehen. Sie sollten dann intern Rückendeckung geben, aber juristisch betrachtet ist die „Geschäftsehre“ Ihres Unternehmens nicht unmittelbar verletzt, wenn z. B. „nur“ der Koch oder Kellner (ohne Namensnennung) beleidigt wird.

Besonnen reagieren: Pflegen Sie einen professionellen Umgang mit Online-Kritik. Schnelle, höfliche Reaktionen und Problemlösungsbereitschaft wirken oft besser als jede Klagedrohung. Künftige Gäste lesen mit – nutzen Sie die Chance, durch Ihr Verhalten Vertrauen zurückzugewinnen.

Prävention ist die beste Verteidigung: Sorgen Sie im Tagesgeschäft dafür, dass Kritik erst gar nicht entsteht. Natürlich kann man es nie allen recht machen, aber Qualitätsmanagement, geschultes Personal und ehrliches Kundenfeedback vor Ort reduzieren die Wahrscheinlichkeit von bösen Überraschungen im Netz. Bitten Sie zufriedene Gäste aktiv um Bewertungen – ein überwiegend positives Profil relativiert einzelne Ausreißer automatisch.

Anonyme Online-Bewertungen sind kein rechtsfreier Raum, aber die rechtlichen Mittel für Hoteliers und Gastronomen sind begrenzt und mit Hürden versehen. Die jüngste Rechtsprechung – etwa der OLG-Bamberg-Beschluss von Juni 2025 – bestätigt, dass Meinungsfreiheit im Zweifel vorgeht, solange kein klarer Rechtsverstoß vorliegt. Unternehmer im Gastgewerbe sollten daher einerseits ihre Rechte kennen und im Ernstfall konsequent wahrnehmen, andererseits im Alltag vor allem auf guten Service und kluges Bewertungsmanagement setzen. So schützt man die eigene Reputation am wirksamsten – rechtssicher und nachhaltig.

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