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Änderung bei Arbeitszeiterfassung geplant

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet die deutsche Bundesregierung zu einer Anpassung im Bereich der Arbeitszeiterfassung: Um die Einhaltung von Höchstarbeits- und Ruhezeiten sicherzustellen, müssen die Arbeitszeiten von Angestellten künftig vollständig dokumentiert werden. Was bedeutet das für Unternehmer?
Ralf Geithe | iStockphoto
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Wieso soll es eine Änderung bei der Erfassung der Arbeitszeit geben?

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer nicht mehr als durchschnittlich 48 Stunden pro Woche arbeiten lassen dürfen (§ 7 Abs.8 ArbZB). Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss gemäß § 7 Abs.9 ArbZG eine Pause von mindestens elf Stunden liegen. In der Praxis jedoch verzichten viele Betriebe darauf, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Das hat zur Folge, dass die geforderten Zeiten häufig über- beziehungsweise unterschritten werden – zum Nachteil der Angestellten.

Vor diesem Hintergrund erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Mai 2019 ein Urteil mit enormer Reichweite. Zum Schutz der auf europäischer Ebene zugesicherten Arbeitnehmerrechte sollen Unternehmen in Zukunft genau protokollieren, zu welchen Zeiten ihre Mitarbeiter gearbeitet haben. Nur so lasse sich nach Ansicht der Richter sicherstellen, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Und nur so sei es Arbeitnehmern möglich, die ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen. Um die jeweils geleisteten Arbeitszeiten vollständig erfassen zu können, forderten die EuGH-Richter im Rahmen ihres Urteils die Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems. Aus diesem müsse sich direkt ersehen lassen, ob die gesetzlichen Vorschriften Beachtung finden oder nicht.

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Was muss der Arbeitgeber bislang dokumentieren?

In Deutschland besteht für Unternehmen derzeit keine generelle Verpflichtung, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter komplett zu erfassen. Sie müssen allerdings gewährleisten, dass die laut Arbeitszeitgesetz erlaubte Höchstarbeitszeit nicht überschritten und die vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden. Aus diesem Grund schreibt § 16 II ArbZG die Dokumentation von Überstunden, Feiertags- und Sonntagsarbeit vor. Entsprechende Nachweise müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Was plant die Bundesregierung nun?

Wie Süddeutsche Zeitung und Zeit Online berichten, hat das Bundesarbeitsministerium in Berlin hat mit den Vorarbeiten begonnen, die zur Umsetzung des 2019 ergangenen EuGH-Urteils erforderlich sind. Die Basis bildet dabei ein in Auftrag gegebenes Gutachten, in dem der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Frank Bayreuther aus Passau die Ergänzung des derzeit geltenden Arbeitszeitrechts als notwendig erachtet. Seinen Ausführungen zufolge reiche die Aufzeichnung der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Stunden nicht aus, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erkennen. Demnach sei das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht mit dem europäischen Recht konform. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sicherte die Umsetzung der EuGH-Entscheidung zu. Wie eine Sprecherin des Ministeriums mitteilte, würden einzelne Elemente der geltenden Vorschriften angepasst. Noch ist nicht klar, was das für Unternehmen bedeutet. Es müsse aber, wie die Ministeriumssprecherin weiter sagte, nicht alles von Grund auf geändert werden.

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Gutachter Frank Bayreuther schlägt vor, das europäische Urteil durch die Einführung einer Vorschrift umzusetzen, die Arbeitgeber zur Aufzeichnung von Anfang, Ende und Dauer der täglich geleisteten Arbeitszeiten verpflichtet. Hierzu seien neben der Papierform auch elektrische Alternativen wie Computerprogramme oder Zutrittsausweise geeignet. Eine grundsätzliche Einführung der Stechuhr möchte Arbeitsminister Hubertus Heil nicht. Die flexible Einteilung der Arbeitszeit soll mit den geplanten neuen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung allerdings weiter möglich sein.

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Themen in diesem Artikel
UnternehmensführungRecht & FinanzenArbeitszeitArbeitszeiterfassungArbeitszeitgesetz

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