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Steuerrechtliche Tipps zur Unterkunft und Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer

Aufgrund der aktuellen Situation insbesondere zur Unterbringung von Auszubildenden beim Besuch der Berufsschule oder der Unterbringung von auswärtigen Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb ergeben sich mehrere Fragestellungen, welche nachfolgend geklärt werden sollen.
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Die Überlassung von Wohnraum bzw. Gewährung von Unterkunft kann durch den Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum oder einer Unterkunft, liegt die Gewährung eines geldwerten Vorteils (Sachbezuges) vor. Grundsätzlich gilt dies auch bei der Übernahme der Wohnungs- oder Unterkunftskosten durch den Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb), wenn die Wohnung oder Unterkunft durch einen Dritten zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, sofern nicht die nachfolgend dargestellte Ausnahme greift.

Überlassung von Wohnraum

Wird ein Zimmer in einer Wohnung oder eine Schlafgelegenheit in einem Mehrbettzimmer überlassen, handelt es sich um eine Unterkunft. Insgesamt wird also bei einer Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche von einer Unterkunft ausgegangen. Eine Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft beispielsweise durch Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter hat oder Zugangsbeschränkungen unterworfen ist (vgl. 1 LStR Abs. 6 Satz 4).

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Unterkunft oder Wohnung

Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist (8.1 LStR Abs. 6 Satz 2 bis 4), ist der amtliche Sachbezugswert nach der SvEV (Sozialversicherungsentgelt VO) maßgebend, soweit nicht zulässigerweise § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) angewandt wird. Dabei ist der amtliche Sachbezugswert grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer überlassene Unterkunft gemietet und ggf. mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. Eine Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft beispielsweise durch Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter hat oder Zugangsbeschränkungen unterworfen ist.

Soweit nicht zulässigerweise § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetragsregelung) angewandt wird, ist für die Bewertung einer Wohnung der ortsübliche Mietwert maßgebend. Dabei ist eine Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der üblichen Miete vermietet, ist die niedrigere Miete anzusetzen.

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Sachbezugswerte Freie Unterkunft

Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 231 (2019) Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft vermindert sich:

  1. Bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
  2. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
  3. Bei der Belegung
    a. mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
    b. mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
    c. mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
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Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Bei einer Zurverfügungstellung der Unterkunft zu einem Entgelt unter dem jeweiligen Sachbezugswert, ist die Differenz zu diesem als geldwerter Vorteil dem Arbeitslohn hinzu zu rechnen.

Überlassung von Wohnraum

Die Überlassung von Wohnraum liegt dann vor, wenn eine vollständige Wohnung (geschlossene Einheit von Räumen), dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Für eine zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Werden die Nebenkosten nicht direkt durch den Arbeitnehmer getragen, so sind diese, wenn sie ihm gegenüber nicht angesetzt und vom Arbeitgeber getragen werden, Sachbezug und in die Berechnung entsprechend einzubeziehen.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,05 Euro (2019) je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,31 Euro (2019) je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Wird die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert (siehe oben), dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Gewährung von Unterkunft oder Wohnraum in kürzeren Zeitabschnitten

Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte zugrunde zu legen.

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Anwendung des Rabattfreibetrages

Die Anwendung des Rabattfreibetrages (§ 8 Abs. 3 EStG) in Höhe von 1.080 € ist auch für die Überlassung von Wohnraum möglich. Voraussetzung ist dabei aber, dass der Arbeitgeber Wohnungen oder Wohnraum überwiegend an Dritte vermietet. Gemäß § 8 Abs. 3 EStG gelten als deren Werte die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

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