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Bonpflicht: Musterschreiben für Befreiung 

Seit dem 1. Januar 2020 müssen alle Betriebe, die über eine elektronische Registrierkasse verfügen, für jeden Buchungsvorgang einen Beleg an den Gast oder Käufer ausgeben – ganz gleich, ob erwünscht oder nicht. Um die Unmengen an Papieraufwendung zu vermeiden und nicht erwünschte Bons einzusparen, kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht eingereicht werden. Doch was muss beachtet werden und wie kann der Gastronom oder Hotelier das Anschreiben formulieren?
cyano66 | iStockphoto
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Für viele Gäste in Gastronomiebetrieben oder Kunden in Bäckereien begann das neue Jahr mit einem Zwang: Ob gewollt oder nicht, der Kassenbon für die Frühstücksbrötchen oder den Neujahrsbrunch wurde ausgedruckt und mitgegeben – willkommen im Jahr 2020 mit der in Kraft getretenen Bonausgabepflicht. Der Grundgedanke ist wichtig und richtig: Jede Transaktion muss unwiderruflich dokumentiert werden, die Abgabe von Waren und Dienstleistungen ohne Beleg ist nicht zulässig. Aber ist es wirklich nötig, den Bon in Papierform auszugeben?

Der Bund der Steuerzahler sagt nein und bietet neben dem elektronischen Versand, zum Beispiel per Mail, einen potenziellen Lösungsansatz. Es gibt im Gesetz eine Härtefallklausel, die auf Bestreben des Bunds der Steuerzahler aufgenommen wurde:

Härtefallklausel:
Werden Waren oder Dienstleistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft (sog. Laufkundschaft), kann beim Finanzamt der Verzicht auf die Belegausgabepflicht beantragt werden. Voraussetzung: Die Bonausgabe erscheint für den betroffenen Unternehmer nicht zumutbar. 

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Das Finanzamt ist befugt, ist Einzelfällen individuell zu entscheiden und gegebenfalls die Belegausgabepflicht auszusetzen, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Wird dem Antrag stattgegeben, zum Beispiel bei einer Bäckerei mit Laufkundschaft oder einem Getränkestand bei einer Großveranstaltung, muss der Bon trotzdem ausgegeben werden, wenn der Kunde dies wünscht.

Achtung: Die durch die Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen allein keine Unzumutbarkeit dar!

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